Schlagwort: Ursache

  • Einflussfaktoren des Prinzips Absicherung

    Gleich zu Beginn des Jahres 2026 kommt es in Deutschland zum „Schneechaos“. Andere würden sagen: es ist Winter. In den sozialen Medien hören wir, dass normales winterliches Wetter früher mit mehr Gelassenheit hingenommen wurde. Schulen blieben – anders als heute – geöffnet, die Bahn fuhr. Liegt die Veränderung nur daran, dass wir Winter nicht mehr gewohnt sind, oder sind Schulschließungen, Veranstaltungsabsagen und Bahnstopp das Resultat einer allgemeinen Absicherung gegen den Vorwurf, nicht alles für eine hundertprozentige Sicherheit getan zu haben?

    Klar ist: das Absicherungsbedürfnis ist ein starkes Motiv.

    An anderer Stelle hatten wir bereits das Prinzip Absicherung vom Verantwortungsprinzip abzugrenzen versucht, sind dabei aber nicht tiefgehender den Ursachen des Trends zur Absicherung nachgegangen: Aus dem Absicherungsbedürfnis folgen unnötige bürokratische Regelungen. Weil das Absicherungsbedürfnis in den vergangenen Jahren immer mehr zunahm, ist auch die Bürokratielast stets gewachsen; es stellt damit eine Kernursache überbordender Bürokratie dar (weitere Ursachen diskutieren wir hier).

    Unklare Rechtslagen

    Gesetze, Verordnungen und Verwaltungserlasse steigen stark in Anzahl und Umfang, werden häufig geändert und sind oft rückwirkend gültig. Höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt vielfach noch, bevor eine erneute Gesetzesänderung in Kraft tritt. Die Folge ist eine deutliche Zunahme unklarer Rechtsfragen:

    • Es bestehen Auslegungsfragen.
    • Es existiert uneinheitliche oder widersprüchliche Rechtsprechung.
    • Die Verwaltungspraxis ist uneinheitlich.

    Eine unklare Rechtslage ist häufige Quelle absichernder Regulierungswut. In solchen Situationen denken die Handelnden gerne in Worst-Case-Szenarien: „Was könnte schlimmstenfalls passieren, wenn ich hier einen Fehler mache?“ Um sich gegen „schlimme“ Folgen abzusichern, reagiert man mit der Schaffung neuer Regelungen, die oft nur den Zweck haben, drohende Eventualvorwürfe abwehren zu können. So kann man darlegen, vorgefundene Regeln genauestens beachtet und umgesetzt zu haben.

    Mittelbare Präzedenzwirkung des Einzelfalls

    Gerichte treffen ihre Entscheidungen grundsätzlich im Einzelfall, wobei diese Urteile eine mittelbare Präzedenzwirkung entfalten können: Behörden und Unternehmen, die ihre Entscheidungen möglichst gerichtsfest gestalten möchten, orientieren sich bei Verwaltungshandlungen und Regelgestaltung an diesen Einzelfallentscheidungen.

    Dabei werden alle Aspekte des jeweiligen Falls berücksichtigt, selbst wenn sie für andere Fälle möglicherweise irrelevant sind. Darüber hinaus wird aktiv und im vorauseilenden Gehorsam nach zusätzlichen Faktoren gesucht, die unter Umständen von Bedeutung sein könnten. Auf diese Weise versuchen Behörden und Unternehmen, ihre Entscheidungen rechtlich abzusichern und Risiken von Rechtsstreitigkeiten zu minimieren. (vgl. Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) 2025)

    Vorsorgeprinzip

    Der Staat soll im Zweifelsfall versuchen, Risiken zu verhindern, noch bevor sie entstehen. Das aus dem Umweltschutz bekannte und ursprünglich in den 1970er Jahren entstandene Vorsorgeprinzip ist heute in vielen Lebensbereichen vorzufinden. Es greift durch seine weite Verbreitung und unsere Gewöhnung daran in immer größere Anwendungsfelder aus, natürlich auch in Unternehmen. Nicht mehr nur der Staat ist der Risikoreduktion auf null verpflichtet, sondern auch private Unternehmen, ja im Grunde jeder.

    Übermäßige Skandalisierung von Einzelfällen mit großer Medienwirkung und starke Aufmerksamkeit führen dazu, dass regelmäßig Eintrittswahrscheinlichkeiten und Auswirkungen von negativen Ereignissen überschätzt wird. Die Folge ist das bedingungslose Einfordern von Schutzansprüchen und eine immer stärkere Verbreitung des Vorsorgeprinzips: lückenlos durchgesetzter Datenschutz, Brandschutz auch für extrem unwahrscheinliche atypische Gefahren oder die Regulierung von Künstlicher Intelligenz noch bevor sie sich zur Anwendungsreife entwickelt hat.

    Angst vor Kontrollverlust

    Angst ist ein wesentlicher Faktor des Bürokratieaufbaus und Hauptmotiv für Absicherungsbemühungen. Angst vor rechtlichen Konsequenzen, Sanktionen oder auch nur Beschimpfung (Shitstorm etc.) ist letztlich die Furcht vor Kontrollverlust, dass einem „die Dinge entgleiten“. Die Absicherung ist dann psychologische Notwendigkeit.

    Angst vor Kontrollverlust führt auch dazu, dass so wenig Entscheidungsgewalt wie möglich an andere (Mitarbeiter, nachgeordneten Instanzen, Kunden) abgegeben wird. Stattdessen sichert ein umfassendes, selbst aufgestelltes Regelwerk die Kontrolle über alle Vorgänge umfassend ab.

    Juristisches Übergewicht

    Menschen mit juristischer Ausbildung sind in Deutschland überrepräsentiert in Führungspositionen in Unternehmen und Behörden (vgl. Kussel et al. 2024). Wie Ärzte kommen Juristen regelmäßig nur mit Ausnahmefällen in Kontakt: wenn Menschen krank werden oder in rechtliche Auseinandersetzungen involviert sind. Der Normalfall, ein gewöhnliches Funktionieren des Alltags, ist nicht Gegenstand ihres Arbeitsschwerpunkts. Denken Juristen daher nur in Extremfällen? Sicherlich mehr als der durchschnittliche Organisator oder IT-Spezialist, der dafür sorgen muss, dass für den Normalfall ein Standardverfahren oder eine Automatisierung verfügbar ist.

    Die generelle Regelung oder Standardisierung der Arbeitsprozesse als eine von mehreren Möglichkeiten, menschliches Handeln zu koordinieren, schließt regelmäßig die Behandlung allzu abwegiger oder seltener Ausnahmen aus. Der Organisator würde dafür keine Vorkehrung treffen, weil klar ist, dass andere Koordinationsmechanismen geeigneter sind (die gegenseitige Abstimmung oder eine persönliche Weisung).

    Juristen verzichten aufgrund ihrer Ausbildung und fachlichen Praxis seltener auf die generelle Regelung auch des Ausnahmefalls. Rechtsunsicherheiten wird mit Regelung begegnet: Für jede Eventualität muss es eine Absicherung geben, jeder Sonderfall in der Regel abgebildet sein. Das bläht Regelungen auf und je mehr die juristische Herangehensweise überwiegt, desto mehr solcher aufgeblähten Regelungen sind vorzufinden.

    Soweit die Tendenz und faktische Ausnahmen mögen diese bestätigen.

    Neue Geschäftsinteressen

    Erinnern wir uns noch an den Gebäude-TÜV? 2025 sorgte eine Meldung für Aufregung in der Presse und bei Betroffenen, wonach gemäß eines zuvor veröffentlichten Normentwurfs zur „Verkehrssicherungsprüfung für Wohngebäude“ (DIN 94681) zu befürchten stand, dass künftig mitunter jährliche Prüfungen von Wohngebäuden mit zahlreichen Einzelprüfunkten notwendig werden würden. Der Aufschrei und die Warnung vor einem Bürokratiemonster und überbordenden Kosten war groß, der Norm-Entwurf wurde zurückgezogen. Was war geschehen?

    • Der DIN-Normenausschuss Heiz- und Raumlufttechnik sowie deren Sicherheit (NHRS) entwickelt die Norm.
    • Der Entwurf wurde zum Kauf angeboten („ab 121,20 €“, nach dem Rückzug nicht mehr verfügbar).
    • Die Akademie des TÜVRheinland bot Schulungen an („Nettopreis 645,00 €“, mittlerweile ohne Bezug zu DIN 94681).
    • Schulungsteilnehmer sollten als Prüfer ihre Prüfungen als Dienstleistung anbieten, private und gewerbliche Vermieter und Hauseigentümer sollten diese Dienstleistungen nachfragen.

    Die Norm dient der Sicherheit – aber eben auch dem Verdienst.

    Das Beispiel zeigt, wie Normierung und Regelung von Geschäftsinteressen beeinflusst sein können. In der Praxis ist dies ein wichtiger Faktor, der Absicherungsbedürfnisse nachhaltig generiert:

    • Interessenträger initiieren die Normierung, deren Notwendigkeit sich im allgemeinen Klima der Risikovermeidung stets gut begründen lässt,
    • Gremien werden mit der Regelausarbeitung befasst,
    • die Regelungsinstitution lässt sich den Regelungsvorgang (und die druckbare Ausfertigung der Regelung) vergüten,
    • Schulungen und Zertifikate werden entwickelt,
    • Beratungsangebote folgen,
    • Überprüfungen der Regelkonformität werden durchgeführt,
    • die Wissenschaft forscht dazu,
    • Publikationen entstehen und Medien berichten.

    Auch wenn die Regelung als freiwillige Empfehlung angeboten wird, so entfaltet sie doch nachhaltige Wirkung, da eine sich immer weiter ausbreitende Anwendung dafür spricht, dass die Regel den Normalfall darstellt. Wenn Gerichte und Versicherungen auf die Einhaltung der Regel pochen, kann man sich gegen negative Folgen schlichtweg nur noch dadurch absichern, dass man selbst die Regel einhält und womöglich weitergehende, darauf aufbauende Regelungen implementiert.

    Umkehr: Wege aus der Absicherungspraxis

    Die Zunahme des Bedürfnisses nach Absicherung und die daraus erwachsenden (weitgehend unnötigen) bürokratischen Regelungen sind selbst wieder Quelle für die Notwendigkeit anderer, sich abzusichern. Die beschriebenen Ursachen wirken untereinander – ein sich selbst verstärkender Effekt.

    Es ist fraglich, ob es dabei einen „sanften Weg“ zurück gibt. Wahrscheinlich kann dieser Teufelskreislauf nur mit „harten Gegenmaßnahmen“ durchbrochen werden: Eine übergeordnete Instanz leistet die Sicherheiten, die offenbar den Regelgebern fehlen, wenn sie sich durch die Regel selbst glauben absichern zu müssen. Was könnte das sein?

    • Eine grundlegende Änderung der Fehlerkultur (Ende des Blame Game): Fehler sind Anlass zum Lernen, nicht zur Verurteilung.
    • Rückhalt durch Leadership: Die Führung der Organisation (oder die Regierung) lebt vor, dass Verantwortung einen höheren Wert besitzt als Absicherung. Sie vertreten diesen Grundsatz aktiv in ihrer Kommunikation.
    • Risikoübernahme durch die Führung: Die Führungskommunikation umfasst auch klare Aussagen dazu, dass und unter welchen Bedingungen Risiken von der Organisation getragen werden, dass Organisationsmitglieder die Bedingungen großzügig auslegen dürfen und die Führung bei Zweifelsfällen die Entscheidung trifft.
    • Haftungsdach: Analog zu den im Finanz- und Versicherungsmarkt bekannten Institutionen können für verschiedene Rechtsbereiche Haftungsdächer durch eigene Organisationen oder Zusammenschlüsse von Organisationen gebildet werden. Das Absicherungsbedürfnis wird externalisiert.
    • Versicherung gegen Sanktionen: In unklarer Rechtslage und bei sorgfältiger Abwägung und Anwendung des Verantwortungsprinzips sollten Handelnde keine Strafen, Bußgelder oder sonstige Haftung befürchten müssen. Kommt es dennoch dazu, ist die Organisation dagegen versichert. Intentionales Handeln in unklarer Rechtslage ist im Regelfall durch Rechtsschutz- und D&O-Versicherungen abdeckbar. Aber gegen die Sanktion selbst existieren auf dem Markt für Versicherungen (derzeit) keine Angebote. Die Sanktion muss die Organisation selbst versichern, indem sie eine entsprechende Rücklage bildet. Sie stellt damit bewusst ein Budget für drohende Sanktionen bei fehlerhafter Rechtsauslegung bereit und signalisiert, dass im Zweifel eine Absicherung existiert. Wie beim Haftungsdach wird dem Absicherungsbedürfnis der Organisationsmitglieder nicht durch Regelanhäufung abgeholfen, es wird vielmehr ausgelagert.
    • Bürokratiesparsame Anwendungs- und Gutachtenpraxis: Je mehr Organisationen unklare Regeln im Sinne einfacherer und bürokratiearmer Umsetzung auslegen und je häufiger gutachterliche Stellungnahmen von Organisationsforschern und Juristen die Richtigkeit der bürokratiearmen Umsetzung dokumentieren, desto eher bildet sich eine Mehrheitsmeinung heraus, die eine Absicherung durch überbordende Regelungen als unnötig oder schädlich ansieht. Behörden und Gerichte können sich dem nur schwer verschließen.

    Und um für deutlich mehr Entspannung im Hinblick auf Absicherungsnotwendigkeiten im ganzen Land zu sorgen – als Empfehlung:

    • Die Aufnahme der Eigenverantwortung (des Prinzips Verantwortung) in das Grundgesetz: „Art. 147: Gesetzgebung, Rechtsauslegung, Verwaltungs- und privates Handeln sind an der Eigenverantwortung des Menschen orientiert.“

    (Dem nicht juristisch ausgebildeten Autor mag verziehen werden, dass er jede Systematik missachtend diese einfache Grundregel einfach hinten einsortiert.)

    Der in letzter Zeit stark in Bedrängnis geratene gesunde Menschenverstand – der an sich ohne Normgebung gelten sollte – erlangte damit Rechtskraft – quasi als Notwehr und letzter Ausweg gegen seine fortschreitende Bedeutungslosigkeit.


    Hinweis: Weitere Bürokratieursachen diskutieren wir im Beitrag „Was führt zu überflüssiger Bürokratie?“

    Quellen:

    Kussel G, Pavleka S, Schmidt CM (2024) Innovationssystem Deutschland: Effizienz und Agilität der öffentlichen Verwaltung erhöhen. Acatech

    Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2025) Bürokratieabbau und ergebnisorientiertes Verwaltungshandeln

  • Was führt zu überflüssiger Bürokratie?

    Die Entstehungsgründe überflüssiger Bürokratie sind vielfältig. Einige wirken bei der Entstehung staatlicher Bürokratie genauso mit wie bei DIY-Bürokratie, der von Unternehmen selbst geschaffenen unnötigen Kompliziertheit interner Regeln.

    Manche Bürokratieursachen können wir mit „gut gemeint“ kennzeichnen, für andere lassen sich nur negative Motive finden.

    Als Ursachen überflüssiger Bürokratie gelten allgemein:

    Demokratische Reaktionsfalle (democratic responsiveness trap)

    Staat und Politik geraten zunehmend unter Druck, auf wachsende gesellschaftliche Erwartungen zu reagieren. Bürger und verschiedene Interessengruppen fordern immer mehr staatliche Maßnahmen. Ein wesentlicher Treiber ist die Forderung, möglichst jedem Einzelfall gerecht zu werden. Solchen Interessenkonflikten wird oft mit Kompromissen begegnet, die zu komplizierten Regelungen führen. (vgl. Schmidt, Klaus M. 2024; Knill, Christoph et al. 2024)

    Machtausübung und Umverteilung

    Diese Dynamik verstärkt sich, wenn Interessengruppen den Staat gezielt missbrauchen, um Partikularinteressen durchzusetzen und Privilegien zu sichern. Über zunehmend komplexe bürokratische Verfahren gelingt es ihnen, politischen Einfluss auszuüben und Umverteilungsprozesse zu ihren Gunsten zu gestalten. So wird die staatliche Handlungsfähigkeit weiter eingeschränkt, während die Komplexität politischer Entscheidungen stetig wächst. (vgl. Schmidt, Klaus M. 2024; Knill, Christoph et al. 2024)

    Ein wichtiger Treiber ist hier die Tatsache, dass beim Verteilungsstreit zwischen großen und kleinen Gruppen im Regelfall die kleinen Gruppen gewinnen, da bei ihnen der Streitwert je Kopf größer ist (vgl. Olson, Mencur et al. 1991). Das sorgt für Mobilisierung und im Endeffekt für immer kleinteiligere Regelungen.

    Somit ist es nicht verwunderlich, dass auch kaum Anreiz besteht, Gesetze wieder abzuschaffen. Die Mehrheit würde von einer Abschaffung profitieren, honoriert dies aber nicht, wohingegen die von der Abschaffung negativ Betroffenen heftig protestieren. (vgl. Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) 2025)

    Überforderung der Verwaltung

    Der Bund erlässt Gesetze, ohne dass Kommunen mit den notwendigen Mitteln für eine Umsetzung ausgestattet werden. In dieser Situation konzentriert sich die Verwaltung vorrangig auf das Ziel, Fehler zu vermeiden und rechtlich unangreifbar zu sein – sowohl gegenüber Verwaltungsgerichten als auch dem Rechnungshof. (vgl. Schmidt, Klaus M. 2024; Knill, Christoph et al. 2024)

    Hinzu kommt die Tatsache, dass der Anteil der Juristen in Führungspositionen der Verwaltung in Deutschland höher ist als in allen anderen europäischen Ländern.

    Das Ergebnis dieses Systems ist, dass Verwaltungsakte in erster Linie verfahrensorientiert und nicht ergebnisorientiert gestaltet werden. (Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) 2025).

    Verfassungsvorbehalt

    Alles Staatshandeln steht unter Verfassungsvorbehalt und muss verhältnismäßig sein. Einzelne dürfen nicht übermäßig von Staatshandeln betroffen sein; auch nicht im Einzelfall. Als Besonderheit des deutschen Verfassungsrechts gilt, dass jede Behörde und jedes Gericht ein Gesetz im Lichte der Verfassung auslegen kann.

    Mitunter werden daher auch ungewöhnliche Einzelfälle umfassend geregelt. Tendenziell schafft dieses System permanent neues Recht; die Regelungsdichte steigt. (vgl. zu diesem und weiteren Entstehungsgründen auch: Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) 2025)

    Absicherungsbedürfnis

    Gerichte entscheiden im Einzelfall, jedoch mit mittelbarer Präzedenzwirkung: Als Nebenwirkung des Verfassungsvorbehalts entwickelt sich in Behörden ein – im Extremfall toxisches – Absicherungsbedürfnis. Behörden möchten ihre Entscheidungen gerichtsfest machen und orientieren sich bei künftigem Verwaltungshandeln an den Einzelfallentscheidungen.

    Dabei werden alle Aspekte des Falls aus der Gerichtsentscheidung berücksichtigt, auch wenn diese für viele oder alle anderen Fälle irrelevant sind, für eine allgemeine Regelung somit außen vor bleiben könnten. Ins Extreme gesteigert kommt es nicht selten vor, dass man nach weiteren Aspekten sucht, die eventuell auch noch relevant sein könnten. Vorauseilender Gehorsam ist eine häufige Quelle überflüssiger Bürokratie.

    Vorsorgeprinzip

    Nach dem Vorsorgeprinzip soll der Staat alle Risiken für die Bevölkerung antizipieren und verhindern, bevor sie entstehen. Schutzansprüche werden bedingungslos eingefordert. In den 1980-er Jahren ursprünglich im Umweltschutz eingesetzt, hat sich dieses Prinzip inzwischen verselbständigt.

    Beispiele sind ein lückenlos durchgesetzter Datenschutz oder Brandschutzmaßnahmen (angeflanschte Außentreppen u. ä.) auch für extrem unwahrscheinliche atypische Gefahren. Ursache ist oft die übermäßige Skandalisierung von Einzelfällen mit großer Medienwirkung. Die damit einhergehende starke Aufmerksamkeit führt dann dazu, dass Eintrittswahrscheinlichkeiten überschätzt werden. Die Forderung nach einer allgemeinen und strengen Regelung ist dann nicht weit.

    Angst vor Kontrollverlust

    „Die Vorstellung, man müsse der Komplexität der Welt durch die Komplexität der Rechtsnormen Rechnung tragen, beruht auf einer oft unbegründeten Furcht vor Kontrollverlust, vielleicht auch auf dem Wunsch, so wenig Entscheidungsgewalt wie möglich an die nachgeordneten Instanzen, Behörden und Gerichte und die Betroffenen selbst abzugeben.“

    (Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) 2025)

    Der Gedanke, andere könnten unter Ausnutzung ihrer Freiheit und Intelligenz eigenständig Lösungen finden, die von der eigenen Auffassung abweichen oder gar fehlerbehaftet sein, ist offenbar für viele Menschen schwer erträglich. Gerne würden sie alles kontrollieren können und scheitern, weil Einzelne die Komplexität der Welt nicht beherrschen. Aber wenn sie es nicht können, muss es eine übergeordnete Instanz (Staat, Bereichsleitung o. ä.) geben, die sie anrufen. Auf die Idee, jeder Einzelne müsse (und könne) nur einen Teil der Komplexität bearbeiten – den jeweils eigenen – kommen sie nicht.

    Die Angst vor Kontrollverlust ist die Basis einiger anderer Bürokratietreiber. Sie verursacht eine problematische Fehlerkultur, sucht nach Absicherung und neigt zur Übererfüllung. Sie ist verwoben mit kruden Allmachtsphantasien und bedauerlicherweise bereits tief in unsere Gesellschaft eingedrungen. Wir trauen uns und anderen immer weniger zu, eigenverantwortlich zu leben. So fordern wir, alles müsse doch irgendwie geregelt sein.

    Gedankenlosigkeit I – Regeladressaten bleiben außer Acht

    Die Gestaltung von Regelungen, Gesetzmäßigkeiten und Prozessen folgt im Allgemeinen zahlreichen Anforderungen und Restriktionen und unter Beteiligung unterschiedlicher Aufgaben- und Interessenträger. Es ist nachvollziehbar, dass in diesem komplizierten und komplexen Geflecht einzelne Aspekte mitunter nicht die notwendige Aufmerksamkeit erlangen.

    Aber können wir sicher sein, dass die an der Regelgestaltung Mitwirkenden immer die größtmögliche Sorgfalt an den Tag legen, allen wesentlichen Gesichtspunkten ihre angemessene Bedeutung zu schenken? In dieser Hinsicht besteht in aller Regel deutliches Verbesserungspotenzial zur Vermeidung von unnötiger Bürokratie.

    Ein bedeutsamer Fall von Gedankenlosigkeit ist viel zu häufig das Außerachtlassen der Interessen und Sichtweisen außenstehender, also nicht an der Regelgestaltung beteiligter Regeladressaten. „Prozesse werden häufig nicht vom Kunden her gedacht.“ Die Einbindung des Regeladressaten in den Prozess erhält viel zu häufig nicht die notwendige Aufmerksamkeit. Vielfach werden solche Fragen in Bezug auf den Regeladressaten nicht oder nicht ausreichend beantwortet:

    • Welche Rolle hat er?
    • An welcher Stelle wird er in den Prozess eingebunden?
    • Welche Beiträge zum Prozess leistet er?
    • Wie ist seine Prozesseinbindung gestaltet?
    • Welche Interessen hat er?
    • Müssen und können seine Interessen berücksichtigt werden?
    • Wie können seine Interessen berücksichtigt werden?
    • Ist die angedachte Gestaltung auch für ihn (und nicht nur für die Regelgeber) einfach und unkompliziert?

    Kurz: Das Recht des Regelempfängers auf möglichst bürokratiearme Umsetzung ist den Regelgebern während der Regelgestaltung wenig bewusst oder sie schenken ihm keine angemessene Beachtung.

    Gedankenlosigkeit II – fehlende Priorisierung

    Das zuvor diskutierte komplizierte und komplexe Geflecht aus Anforderungen, Bedingungen, Aufgaben- und Interessenträgern führt vielfach – insbesondere auf operativen Ebenen – zu einem Fokusverlust in Bezug auf den eigentlichen Regelungszweck. Die umgebenden Regularien, Rahmenbedingungen, Zwänge und Erfordernisse aber auch Opportunitäten in der Umsetzung von Regelungszwecken werden während der Regelgestaltung übermächtig.

    Alles kreist um diese Restriktionen, obwohl es sich – bezogen auf den eigentlich angestrebten Zweck – um Nebensächlichkeiten handelt. Im Ergebnis führt dies dann dazu, dass vielfach der eigentliche Zweck der Regelung oder wichtige Nebenbedingungen aus den Augen verloren werden.

    Man fragt sich: War es wirklich nötig, die Regelung derart umständlich zu gestalten? Warum muss das so kompliziert sein? Die Antwort ist: Weil wir zu vieles auch noch berücksichtigen mussten. Die Zielerreichung wird überfrachtet mit Nebenbedingungen und Abhängigkeiten, die im Einzelnen zwar eine gewisse Berechtigung haben, allerdings kein bestimmendes Motiv bei der Regelgestaltung sein dürften.  

    Letztendlich wird dem eigentlichen Regelungszweck sowie einer bürokratiearmen, möglichst einfachen Umsetzung zu geringes Gewicht beigemessen – meist fehlt es schlicht an einer bewussten Priorisierung dieser beiden wichtigen Regelungsaspekte.

    Geschäftsinteressen

    Detailreiche Regelungen sind eine üppige Quelle für die Entwicklung von Geschäftsmodellen. Regeln wollen ausgearbeitet und in Projekten ausgerollt werden. Projekte erfordern Beratung auf allen Ebenen der Institution. Sie beanspruchen die Schaffung von Normen und Standards, die man verkaufen kann. Man muss Menschen in ihrer Anwendung und Überprüfung schulen. Die Überprüfung erfordert Systeme, Schemata, Vorgehensweisen und Checklisten. Das Ganze muss digitalisiert und die Software muss lizensiert werden.

    Hat da noch jemand Interesse daran, die Regelung zu verschlanken oder gar abzuschaffen?

    Gold Plating

    Eine EU ohne eigenes Steueraufkommen steuert in großem Ausmaß über Normen und in Deutschland werden unbestimmte Rechtsbegriffe aus diesen Normen vergleichsweise restriktiv ausgelegt. Wir wollen uns eben hervortun. Mit einer Übererfüllung zeigen wir, dass wir gute Europäer sind – und ein bisschen zeigen wir (es anderen) auch, wie man „es richtig“ macht. Diese Geisteshaltung mögen manche für vorteilhaft halten – in jedem Fall ist sie eine Quelle für überbordende Bürokratie.

    Diese Liste wird kontinuierlich erweitert.   

    Bewertung von Motiven und Wirkungsbereichen

    Nicht alle Entstehungsgründen basieren auf negativ zu wertenden Motiven. Dass der demokratische Staat auf die Anforderungen seiner Bürger reagiert und Regelungen von allgemeinem Interesse schafft, ist ja positiv. Bei anderen Entstehungsgründen fällt es schwer, ein positives Motiv zu erkennen, z. B. wenn reine Geschäftsinteressen dazu führen, dass Bürokratie ausufert.

    Eine negativ zu wertende Motivlage mag es einfacher machen, gegen überflüssige Bürokratie vorzugehen, aber auch bei positiver Motivlage ist dies manchmal notwendig. Dann nämlich, wenn zwar ein positives Motiv vorliegt, aber die Wirkung – meist durch Übertreibung – ein Überfluss an Bürokratie ist.

    Und nicht alle Entstehungsgründe wirken in Staat und Unternehmen gleichermaßen. Vieles hier Aufgelistete findet sich v. a. in staatlichen Institutionen. Aber gewichtige Bürokratietreiber – wie insbesondere die Angst vor Kontrollverlust – sind eben auch Quelle komplizierter und ineffizienter Prozesse in Unternehmen.

    Eine Sonderrolle nehmen NGOs ein. Wenn diese hier genannt werden, dann ist dabei weniger gemeint, dass sie unter wachsender Bürokratie zu leiden haben, sondern dass sie vielfach an der Entstehung beteiligt sind.

    Die nachfolgende Tabelle ist der Versuch einer zusammenfassenden Ordnung.

    EntstehungsgrundMotivWirkung auf
    Demokratische ReaktionsfallepositivStaat
    Machtausübung und UmverteilungnegativStaat, NGOs und Unternehmen
    Überforderung der VerwaltungnegativStaat
    VerfassungsvorbehaltpositivStaat
    AbsicherungsbedürfnisnegativStaat
    VorsorgeprinzippositivStaat
    Angst vor KontrollverlustnegativStaat und Unternehmen
    GedankenlosigkeitnegativStaat und Unternehmen
    GeschäftsinteressennegativStaat, NGOs und Unternehmen
    Gold PlatingnegativStaat und Unternehmen

    Fazit: Gerade bei positiver Motivlage besteht die besondere Problematik darin, dass man zwar das Gute erreichen will, dann aber zuweilen die Abwägung bezogen auf die Verhältnismäßigkeit misslingt – zugunsten der Bürokratie und zum Schaden der Einfachheit.


    Hinweis: Weitere Bürokratieursachen diskutieren wir im Beitrag „Einflussfaktoren des Prinzips Absicherung“

    Quellen:

    Falck, Oliver, Guo, Yuchen Mo, Pfaffl, Christian (2024) Entgangene Wirtschaftsleistung durch hohen Bürokratieaufwand. ifo Zentrum für Industrieökonomik und neue Technologien

    Knill, Christoph, Hinterleitner, Markus, Steinebach, Yves (2024) Produziert die Politik über ihre Verhältnisse? – Bürokratische Überlastung durch Politikakkumulation. ifo Zentrum für Industrieökonomik und neue Technologien

    Olson, Mencur, Fleischmann, Gerd (1991) Aufstieg und Niedergang von Nationen: ökonomisches Wachstum, Stagflation und soziale Starrheit, 2., durchges. Aufl. Mohr, Tübingen

    Schmidt, Klaus M. (2024) Ergebnisorientierte Bürokratie gestalten. ifo Zentrum für Industrieökonomik und neue Technologien

    Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2025) Bürokratieabbau und ergebnisorientiertes Verwaltungshandeln